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AGB

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ALLGMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

 

 

§1. Gestal­tung der Bedin­gun­gen

Liefer­un­gen, Leis­tun­gen und Ange­bote des Blu­men­fachgeschäfts erfol­gen aus-schließlich auf­grund der ein­heitlich gel­tenden „All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen der Blu­men­fachgeschäfte“.

Von diesen AGBs abwe­ichende oder diese ergänzende Vere­in­barun­gen bedür­fen der Schrift­form. Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser ‚Ein­heitlichen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übri­gen Bes­tim­mun-gen und der unter ihrer Zugrun­dele­gung geschlosse­nen Verträge nicht. Die unwirk­same Bes­tim­mung ist durch eine wirk­same, die ihr dem Sinn und Zweck am näch­sten kommt, zu erset­zen.

§2. Ver­tragsab­schluss

Schriftliche Ange­bote des Blu­men­fachgeschäfts kön­nen nur unverzüglich angenom­men wer­den, es sei denn, dass eine län­gere Bindung vere­in­bart ist. Nebenabre­den kön­nen nur schriftlich vere­in­bart wer­den.

 

§3. Preise

Die Preise des Blu­men­fachgeschäfts ver­ste­hen sich ein­schließlich der gülti­gen Umsatzs­teuer.
Zusat­zleis­tun­gen, die über den eigentlichen Pflanzen- und Blu­men­verkauf hin­aus­ge­hen, sind geson­dert zu vergüten, also etwa Anliefer­un­gen, Ver­sand, Extra­bei­w­erk, Son­derver­pack­un­gen, Karten, Änderun­gen von Gebinden, Mate­ri­alien, Arrang­ieren an drit­tem Ort, usw.

§4. Fäl­ligkeit

Die Liefer­un­gen des Blu­men­fachgeschäfts sind sofort in bar zu vergüten, sofern nicht aus­nahm­sweise ein Zahlungsziel vere­in­bart wird. Schecks oder Wech­sel wer­den nur zahlung­shal­ber angenom­men.

 

§5.  Lieferzeit und Gefahrtra­gung

Voraus­bestellte Ware ist am vere­in­barten Tag anzuliefern und anzunehmen. Bei Bestel­lun­gen für Sonn- und Feiertage ist das Blu­men­fachgeschäft berechtigt, die Ware am Vortag anzuliefern. Wird der Kunde am Vortag nicht angetrof­fen, wird das Blu­men­fachgeschäft die voraus­bestellte Ware am vere­in­barten Tag anliefern. Jede Versendung oder Anliefer­ung erfol­gt auf Rech­nung und Gefahr des Kun­den. Das Blu­men­fachgeschäft haftet nicht bei unle­ser­lich­er, unvoll­ständi­ger oder falsch­er Liefer-anschrift. Für vom Kun­den beigegebene Begleit­waren haftet das Blu­men­fachgeschäft nur bei grob fahrläs­siger oder vorsät­zlich­er Beschädi­gung oder Zer­störung.

 

§6. Gewährleis­tung und Haf­tung

(1)  Hat der Kunde Waren voraus­bestellt, so kön­nen die geliefer­ten Blu­men bzw. Pflanzen in Struk­tur und Farbe gegenüber den besichtigten Pflanzen abwe­ichen, soweit dies han­del­süblich ist, es sei denn, dass eine spezielle Vere­in­barung über Sorte und/oder Pflanze getrof­fen wurde.

(2)  Ist die gelieferte Ware man­gel­haft oder fehlen ihr zugesicherte Eigen­schaften, ist das Blu­men­fachgeschäft zunächst berechtigt, nach sein­er Wahl dem Kun­den Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersat­zliefer­ung fehl, kann der Kunde nach sein­er Wahl Preis­min­derung ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück­treten

(3)  Offen­sichtliche Män­gel müssen dem Blu­men­fachgeschäft unverzüglich, spätestens jedoch inner­halb von 48 Stun­den nach der Liefer­ung, möglichst schriftlich mit­geteilt wer­den. Die man­gel­haften Waren sind in dem Zus­tand, in dem sie sich zum Zeit­punkt des Man­gels befind­en, zur Besich­ti­gung durch das Blu­men­fachgeschäft bere­itzuhal­ten. Ein Ver­stoß gegen die vorste­hen­den Verpflich­tun­gen schließt jede Gewährleis­tung des Blu­men­fachgeschäfts aus. Die Beweis­las­tumkehr gem. § 924 ABGB ist aus­geschlossen. Gegenüber Kun­den, die Ver­brauch­er im Sinne des KSchG sind, gel­ten die geset­zlichen Gewährleis­tungsvorschriften.

(4)  Das Blu­men­fachgeschäft leis­tet keinen Ersatz bei Nichtein­hal­tung von Pflege­hin-weisen.

(5)  Schadenser­satzansprüche aus Unmöglichkeit der Leis­tung, wegen Nichter­fül­lung, aus pos­i­tiv­er Forderungsver­let­zung, aus Ver­schulden bei Ver­tragsab­schluss und aus uner­laubter Hand­lung sind aus­geschlossen, soweit der Schaden nicht vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig verur­sacht wurde. Das Vor­liegen grober Fahrläs­sigkeit ist, sofern es sich nicht um einen Ver­brauch­er han­delt, vom Geschädigten zu beweisen.

(6)  Von den Blu­men­fachgeschäften gelieferte Keramiken kön­nen auf­grund ihrer natür­lichen Porosität eine gewisse Wasser­auf­nahme besitzen; sie sind nicht als wasserdicht, son­dern als mehr oder weniger wasserun­durch­läs­sig zu beze­ich­nen. Das Blu­men­fachgeschäft kann deshalb keinen Ersatz für Schä­den leis­ten, die dadurch entste­hen, dass der Kunde es unter­lässt, zusät­zliche Über­laufge­fäße, Wasser­auf­fangschalen oder ähn­liche wasserdichte Behäl­ter aufzustellen.

 

§7. Eigen­tumsvor­be­halt

Sämtliche Waren bleiben bis zur voll­ständi­gen Bezahlung Eigen­tum des Inhab­ers des Blu­men­fachgeschäfts.

§8. Erfül­lung­sort

Erfül­lung­sort ist der Sitz des Blu­men­fachgeschäfts.

 

 

Her­aus­gegeben von der Bun­desin­nung der Gärt­ner und Floris­ten im März 2003.